Verkehrssicherung bei Bäumen

Bäume erfüllen in unserer Welt verschiedenste Funktionen: sie sind Kleinklima-verbesserer und Gestaltungselement im urbanen Bereich, Fruchtbringer und Lebensraum für Vögel im ländlichen Raum.

Bäume sind lebende Organismen, welchen natürlichen biologischen Vorgängen wie z.B. Alterung und Krankheit ausgesetzt sind. Aber auch durch äußere Einflüsse, wie etwa durch Lichtmangel, Bodenverdichtung oder Absenkung des Grundwasserspiegels können Umstände eintreten, welche die Stand- und/oder Bruchsicherheit eines Baumes gefährden.

Der allgemeinen Verkehrssichungspflicht folgend hat jeder, der Verkehr eröffnet oder den öffentlichen Verkehr auf dem seiner Verfügung unterstehenden Fläche duldet, die rechtliche Pflicht, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter zu schaffen. Dies schließt den verkehrssicheren Zustand der Bäume ein.

Ein Grundstücksbesitzer hat dafür zu sorgen, dass von seinem Grundstück keine Gefahr ausgeht. Damit trägt er die Verkehrssicherungspflicht.

In obergerichtlichen Grundsatzurteilen zur Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen wird angenommen, dass der Geländehalter seiner Pflicht genügt, wenn er die Straßen- und Parkbäume (bzw. die Bäume, in deren Nähe öffentlicher Verkehr stattfindet) periodisch äußerlich visuell kontrolliert. Die Kontrollen müssen dokumentiert werden.

Die Häufigkeit der Kontrollen richtet sich nach verschiedenen Aspekten wie Alter und Zustand der Bäume und auch der Menge an Publikumsverkehr. In der Regel ist ein Kontrollgang zwei Mal pro Jahr (in belaubten und unbelaubten Zustand) erforderlich.

Die rein visuelle Kontrolle genügt, wenn keine Schadenssymptome wie größere Verletzungen, schüttere Kronen, vorzeitiger Laubfall, u. a. erkannt werden. Ergeben sich Anzeichen, die auf eine Gefahr hinweisen, muss eine eingehende und detaillierte Untersuchung erfolgen, und erkannte Gefahren müssen beseitigt werden. Dazu führt der Bundesgerichtshof Karlsruhe 1965 in einem Grundsatzurteil aus: "Der Verkehrssicherungspflicht ist genügt, wenn die nach dem jeweiligen Stand der Erfahrungen und Technik als geeignet erscheinenden Sicherungen getroffen sind,...“

Andererseits ist die Erkrankung oder Vermorschung eines Baumes durch einen Laien von außen nicht immer erkennbar. Trotz starken Holzzerfalls können die Baumkronen noch völlig grün sein und äußere Krankheitsanzeichen fehlen. Bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht können Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§ 823 BGB) oder aus Amtshaftung (§ 839 BGB) gestellt werden.

Bei der Baumkontrolle sollen Gefahrbäume erkannt werden. Die visuelle Baumkontrolle (siehe hierzu auch die Informationen zur VTA-Baumbeurteilung) wird vom Boden aus durchgeführt. Der Baum wird von allen Seiten begutachtet. Werden Symptome festgestellt, muss der genaue Zustand in einer eingehenden Untersuchung durch einen Sachverständigen festgestellt werden. In einem Baumkontrollbuch bzw. Baumkataster sind die Prüfungen sowie notwendige Pflegemaßnahmen festzuhalten.

Baumkontrolle und Baumpflege sind dabei als funktionelle Einheit anzusehen: bei Maßnahmen, welche sich aus der Baumkontrolle und/oder einer eingehenden Untersuchung ergeben, muss die Abnahme der Arbeiten (Baumpflege) als Abschluss der Baumkontrolle gesehen werden.

Die Baumkontrolleure des Baumzentrum Kaiserstuhl sind ausgebildet, eine ordentliche Baumkontrolle nach der neuesten FLL-Baumkontrolllinie, Stand 2010, durchzuführen.

Die Baumsachverständigen des Baumzentrum Kaiserstuhl haben die Expertise, weitergehende Untersuchungen durchzuführen und Fachgutachten anzufertigen. Siehe hierzu auch die Informationen zu Baumgutachten.

 

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